InsolvenzRL: Art 8
Nach Art 8 Richtlinie 80/987/EWG (InsolvenzRL) muss die Finanzierung erworbener Rechte auf Leistungen bei Alter in dem Fall, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und die Aktiva betrieblicher oder überbetrieblicher Zusatzversorgungseinrichtungen nicht ausreichen, nicht zwangsläufig von den Mitgliedstaaten selbst sichergestellt werden und auch nicht vollständig sein.

