Zusammenfassung: Der UVS Oberösterreich führte in der gegenständlichen Entscheidung aus, warum die im Spruch des Bescheides nicht erfolgte Unterscheidung von "pyrotechnischen Gegenständen" und "pyrotechnischen Sätzen" einen wesentlichen Mangel darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 4 Z 14 PyroTG; § 4 Z 16 PyroTG; § 44a Z 1 VStG

