Zusammenfassung: In der gegenständlichen Entscheidung erörterte der UVS Steiermark, unter welchen Voraussetzungen ein Wiedereinsetzungsantrag zulässig ist, wenn eine Frist aufgrund eines Versehens einer Person mit Postvollmacht versäumt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 71 Abs 1 Z 1 AVG

