Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte zu beurteilen, ob das Zufahren eines Fahrzeugs in eine Fahrverbotszone an einen Wohnsitz zum Zweck der erforderlichen Ruhepause unter die Ausnahme "Ziel- und Quellverkehr" fällt.
Rechtsgrundlagen: § 52 lit a Z 7a StVO
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