§ 1 Abs 1 GSpG
Der VwGH führte im vorliegenden Erkenntnis aus, warum die Wette auf Hunderennen nicht unter den Begriff des Glücksspiels iSd § 1 Abs 1 GSpG fällt. Er verwies aber auch auf die unterschiedliche rechtliche Beurteilung hinsichtlich jener Hunderennen, die sich zum Zeitpunkt der Wette bereits ereignet haben und lediglich aufgezeichnet werden.

