§ 21 GSpG; Art 43 EGV; Art 49 EGV
Der UVS geht im vorliegenden Erkenntnis auf die Änderungen des österreichischen Glücksspielrechts in § 21 GSpG, bedingt durch EuGH-Urteile, ein und argumentiert, dass die Bestimmung im Gegensatz zu den Vorbringen des Berufungswerbers nun als europarechtskonform zu qualifizieren ist.

