Zusammenfassung: Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Berufungswerber vorgebracht, dass die normierte Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden in bestimmten Verfahren nach dem Glücksspielgesetz verfassungswidrig sei, weil grundsätzlich die Zuständigkeit der Bundesministerin für Finanzen angeordnet ist. Dieser Ansicht folgte der UVS nicht.
Rechtsgrundlagen: § 50 Abs 1 GSpG; § 61 Z 3 GSpG; Art 102 Abs 3 B-VG

