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UVS Salzburg 28.2.2011, 5/14029/29-2011th

GlücksspielrechtJudikaturZUV aktuell 2012/62ZUV aktuell 2012, 69 Heft 2 v. 1.6.2012

Zusammenfassung: Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Berufungswerber vorgebracht, dass die normierte Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden in bestimmten Verfahren nach dem Glücksspielgesetz verfassungswidrig sei, weil grundsätzlich die Zuständigkeit der Bundesministerin für Finanzen angeordnet ist. Dieser Ansicht folgte der UVS nicht.

Rechtsgrundlagen: § 50 Abs 1 GSpG; § 61 Z 3 GSpG; Art 102 Abs 3 B-VG

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