Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall hatte der UVS zu entscheiden, ob der Betriebsinhaber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Betretung des Betriebs hätte gestatten müssen. Seitens der Behörde wurde dem Berufungswerber nur dieser Umstand vorgeworfen.
Rechtsgrundlagen: § 338 Abs 2 GewO; § 44a Z 1 VStG

