§ 51e Abs 1 VStG; § 51f Abs 2 VStG; § 19 Abs 3 AVG
Der VwGH hatte zu beurteilen, ob der UVS die Verhandlung rechtmäßig durchgeführt hatte, nachdem die Partei der Ladung keine Folge geleistet hatte. Insb stellte er darauf ab, ob die Behörde davon ausgehen konnte, dass kein Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben vorgelegen ist.

