§ 76 Abs 2 FPG
Der VwGH hatte die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer zu überprüfen. Seit 2005 ist ein rechtskräftiges Rückkehrverbot aufrecht. Für den VwGH war relevant, ob man in der Konstellation von einer durchsetzbaren Ausweisung iSd § 76 Abs 2 FPG sprechen könne.

