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VwGH 29.2.2012, 2011/10/0065

VerwaltungsverfahrenJudikaturZUV aktuell 2012/93ZUV aktuell 2012, 82 Heft 2 v. 1.6.2012

§ 9 Abs 7 VStG

Der VwGH führte zunächst aus, dass nach herrschender Judikatur die Haftung der Gesellschaft nach § 9 Abs 7 VStG entfällt, wenn der Spruch keinen Haftungsausspruch enthält. Er prüfte aber auch, ob der Beschuldigte ein subjektives Recht auf Beiziehung der Gesellschaft zum Verfahren hat.

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