RL 2003/109/EG ; Art 34 GRC
An den EuGH wurde von einem italienischen Tribunal eine Frage zu den Rechten von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gestellt. Diese hatten nicht denselben Anspruch auf Wohngeld wie Unionsbürger. Der EuGH erläuterte, wie weit die Rechte für Drittstaatsangehörige aus der maßgeblichen EU-RL 2003/109/EG reichen. Als relevant sah er an, ob es sich beim beantragten Wohngeld um eine soziale Kernleistung handelt.

