§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG
Im gegenständlichen Verfahren stellte der VwGH fest, dass das subjektive Recht des Beschwerdeführers, dass dieser in der Beschwerde geltend gemacht hatte, gar nicht verletzt war. Dann führte er aus, welches Recht dieser eigentlich behaupten hätte müssen.

