Zusammenfassung: Der UVS hatte zu beurteilen, ob eine verkürzte Rechtsmittelfrist im konkreten Fall als ausreichend anzusehen war.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 3 ZustG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu beurteilen, ob eine verkürzte Rechtsmittelfrist im konkreten Fall als ausreichend anzusehen war.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 3 ZustG
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