Die italienische Regelung sah vor, dass neue Wettanbieter bei der Einrichtung von Wettannahmestellen einen Mindestabstand zur nächsten Wettannahmestelle einhalten müssen. Der EuGH hatte zu beurteilen, ob diese Bestimmung mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Er geht dabei auf die Rechtfertigung der italienischen Regierung ein und führt aus, ob diese zutreffend ist. Außerdem wird erörtert, welche Kriterien für einen rechtmäßigen Entzug einer Konzession vorliegen müssen, da auch in diesem Fall die entsprechende gesetzliche Bestimmung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen war.

