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UVS OÖ 8.11.2010, VwSen-3900300

SchulrechtJudikaturZUV aktuell 2011/92ZUV aktuell 2011, 67 Heft 2 v. 1.6.2011

Zusammenfassung: In Hinblick auf das unentschuldigte Fernbleiben eines Volksschülers wendet sich die erkennende Instanz der strittigen Verhängung einer Verwaltungsstrafe zu.

Rechtsgrundlagen: § 24 SchulPflG

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