Zusammenfassung: In Hinblick auf das unentschuldigte Fernbleiben eines Volksschülers wendet sich die erkennende Instanz der strittigen Verhängung einer Verwaltungsstrafe zu.
Rechtsgrundlagen: § 24 SchulPflG
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Zusammenfassung: In Hinblick auf das unentschuldigte Fernbleiben eines Volksschülers wendet sich die erkennende Instanz der strittigen Verhängung einer Verwaltungsstrafe zu.
Rechtsgrundlagen: § 24 SchulPflG
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