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UVS Vlbg 21.12.2010, 1-946/10

SteuerrechtJudikaturZUV aktuell 2011/101ZUV aktuell 2011, 70 Heft 2 v. 1.6.2011

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt eindeutig klar, dass iZm mit dem Betrieb eines Pokercasinos der Beschuldigte die Gewahrsam an den Spieleinsätzen zum Zwecke der Abfuhr der anteiligen Gemeindevergnügungssteuer sicherzustellen hat.

Rechtsgrundlagen: § 4 GemeindevergnügungssteuerG; § 9 GemeindevergnügungssteuerG

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