Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt eindeutig klar, dass iZm mit dem Betrieb eines Pokercasinos der Beschuldigte die Gewahrsam an den Spieleinsätzen zum Zwecke der Abfuhr der anteiligen Gemeindevergnügungssteuer sicherzustellen hat.
Rechtsgrundlagen: § 4 GemeindevergnügungssteuerG; § 9 GemeindevergnügungssteuerG

