Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Behandlung von Bauresten, die iZm dem Abbruch eines Autohauses anfallen. Darüber hinaus war die bescheidmäßig auferlegte Zerkleinerung der Materialien, die nach dem Abbruch mit einer raupenmobilen Brecheranlage entstehen, zu analysieren.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 AWG; § 2 Abs 2 AWG; § 52 Abs 1 AWG; § 79 Abs 2 Z 14 AWG

