Zusammenfassung: In Hinblick auf die Erteilung einer tschechischen Lenkberechtigung nach Ablauf der Sperrfrist widmet sich der UVS der Frage, ob in casu von einer aufrechten EWR-Lenkberechtigung auszugehen war.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 3 FSG
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