Zusammenfassung: In Hinblick auf das Nichtmitführen einer Gemeinschaftslizenz hatte sich die erkennende Instanz mit dem Verschuldensgrad und dem Absehen von der Strafe zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 1 Z 8 GütBefG; § 9 Abs 1 GütBefG; § 7 Abs 1 Z 1 GütBefG

