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UVS Tirol 4.4.2011, uvs-2011/18/0530-3

KraftfahrrechtJudikaturZUV aktuell 2011/87ZUV aktuell 2011, 65 Heft 2 v. 1.6.2011

Zusammenfassung: In Hinblick auf das Nichtmitführen einer Gemeinschaftslizenz hatte sich die erkennende Instanz mit dem Verschuldensgrad und dem Absehen von der Strafe zu befassen.

Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 1 Z 8 GütBefG; § 9 Abs 1 GütBefG; § 7 Abs 1 Z 1 GütBefG

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