§ 336a Abs 2 GewO
In Bezug auf eine gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung hatte sich die erkennende Instanz mit der vermeintlich unzulässigen Datenübermittlung durch die Führung eines Einlaufprotokolls durch den UVS zu befassen.
§ 336a Abs 2 GewO
In Bezug auf eine gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung hatte sich die erkennende Instanz mit der vermeintlich unzulässigen Datenübermittlung durch die Führung eines Einlaufprotokolls durch den UVS zu befassen.
