Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich mit einer Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe näher auseinanderzusetzen. Dabei war vor allem die Stundung der Primärfreiheitsstrafe und die bedingungslose Gewährung einer Teilzahlungsmöglichkeit zu erwägen.
Rechtsgrundlagen: Art 129a Abs 1 B-VG; § 53b Abs 1 VStG

