Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, ob das "Grüne Kreuz" vom Ausnahmetatbestand des § 20 Abs 1 Z 4 lit f KFG erfasst wird und somit ohne Bewilligung des Landeshauptmanns ein Blaulicht führen darf.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 1 Z 4 lit f KFG

