Zusammenfassung: In Bezug auf das Anbieten von fotografischen Tätigkeiten auf einer Homepage hatte sich der UVS differenzierend mit der Anwendung der Tatbestandsmerkmale des unerlaubten Anbietens und des gewerbsmäßigen Ausübens einer Tätigkeit zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 34 GewO; § 366 Abs 1 Z 1 GewO; § 44a Z 1 VStG

