Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der Berufung gegen ein Straferkenntnis zu, das aufgrund eines Verstoßes gegen die Innsbrucker Parkabgabeverordnung erlassen wurde. Exkulpiert die Beschuldigte der Defekt des Parkscheinautomaten?
Rechtsgrundlagen: § 14 Abs 1 lit a Tir ParkabgabeG; § 1 Innsbrucker ParkabgabeV; § 4 Innsbrucker ParkabgabeV

