Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache stellt der UVS klar, dass iZm Vorschreibungen von Maßnahmen betreffend die Haltung von Tieren ein Bescheid aufzuheben ist, wenn im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keine Tiere mehr gehalten werden.
Rechtsgrundlagen: § 35 Abs 6 TSchG; § 66 Abs 4 AVG

