Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob das Klopfen eines Polizisten mit einer Taschenlampe an die Windschutzscheibe eines Fahrzeuges und die dadurch bewirkte Beschädigung eine Maßnahme darstellen.
Rechtsgrundlagen: Art 129 Abs 1 Z 2 B-VG; § 67a Z 2 AVG

