Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidung hatte der UVS festzustellen, ob iZm dem Fahren von Motocrossmaschinen abseits von Straßen mit öffentlichem Verkehr die Einzäunung der betroffenen Grundstücke der Anwendung des steirischen Geländefahrzeugegesetzes entgegensteht.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 GeländefahrzeugeG; § 10 GeländefahrzeugeG

