Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob eine Halte- und Parkverbotsverordnung in unmittelbarer Nähe eines großen Versicherungsgebäudes die Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte dermaßen spezifisch betrifft, dass von einem Anhörungsrecht der beruflichen Interessensvertretung auszugehen gewesen wäre.
Rechtsgrundlagen: § 94 Abs 1 StVO

