Zusammenfassung: Der UVS OÖ hatte in vorliegender Sache den Tatort für ein Unterlassungsdelikt gem § 13c iVm § 14 TabakG festzustellen, wobei dem zugrunde gelegten Sachverhalt die Bestrafung eines Außenvertretungsbefugten einer juristischen Person innewohnt.
Rechtsgrundlagen: § 13c TabakG; § 14 TabakG; § 27 VStG

