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UVS OÖ 22.6.2010, VwSen-240737

VerwaltungsverfahrenJudikaturZUV aktuell 2010/153ZUV aktuell 2010, 118 Heft 3 v. 1.9.2010

Zusammenfassung: Der UVS OÖ hatte in vorliegender Sache den Tatort für ein Unterlassungsdelikt gem § 13c iVm § 14 TabakG festzustellen, wobei dem zugrunde gelegten Sachverhalt die Bestrafung eines Außenvertretungsbefugten einer juristischen Person innewohnt.

Rechtsgrundlagen: § 13c TabakG; § 14 TabakG; § 27 VStG

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