§ 2 Abs 2 AuslBG
In vorliegender Sache war fraglich, ob Ungarinnen, die Liebesdienste in einem Bordell anbieten, dermaßen in den Betrieb des Beschwerdeführers eingebunden wurden, dass für sie der Dienstnehmerbegriff anzuwenden ist. Wie ist der Umstand zu sehen, dass die Liebesdienstleistenden von ihrem Lohn dem Bordellbetreiber einen Anteil für die Zimmermiete abführten?

