In vorliegender Entscheidung hatte sich der EuGH dem Verhältnis zwischen dem Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten und dem Grundrecht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten zu widmen. Dabei war fraglich, ob Zugang zu Dokumenten, die von der Kommission iZm der Prüfung einer Beschwerde des Klägers zu einem möglichen Verstoß gegen EU-Recht durch einen Mitgliedstaat erstellt wurden, zu gewähren ist. Ob auch die Namen von fünf Personen, einschließlich eines Sitzungsprotokolls, offenzulegen sind, wobei diese Personen die Sitzung auf vertraulicher Basis besucht und Einwände gegen die Offenlegung ihrer Namen hatten, bildete die zentrale Frage der Entscheidung.

