Zusammenfassung: Der UVS Wien nahm zur Frage Stellung, ob eine Identitätsfeststellung nach dem FremdenpolizeiG begründet sein muß und wie derartige Maßnahmen während der Soko Ost-Aktion hierbei bewertet werden müssen.
Rechtsgrundlagen: § 35 Abs 1 Z 2 lit a SPG; § 67c Abs 3 AVG

