Zusammenfassung: Der UVS Wien beschäftigte sich mit der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Betretungsverbots und der Frage, welche Stellen hierbei für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts einzubeziehen sind.
Rechtsgrundlagen: § 38a Abs 6 SPG; § 67c Abs 3 AVG

