Zusammenfassung: Der UVS prüfte, ob das Freilaufenlassen eines Hundes im Naturschutzgebiet Rheindelta verboten ist und was unter dem Begriff des "Freilaufenlassens" verstanden werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 57 Abs 1 lit d NaturschutzG Vlbg; § 12 lit f Naturschutzverordnung Rheindelta; § 6 ABGB

