Zusammenfassung: Der UVS Salzburg beschäftigte sich mit den Rechtsfolgen, wenn in einer Lenkerauskunft die Postleitzahl einer angeführten Adresse falsch ist, da die angegebene Postleitzahl das frühere Jugoslawien betroffen hatte, in den Nachfolgestaaten aber mehrere Städte und Orte mit dem in der Auskunft angeführten Ortsnamen existieren.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG

