§ 9 Abs 7 VStG
Der VwGH nahm zur Haftung von juristischen Personen für die über ihre vertretungsbefugten Organe verhängten Geldstrafen Stellung.
§ 9 Abs 7 VStG
Der VwGH nahm zur Haftung von juristischen Personen für die über ihre vertretungsbefugten Organe verhängten Geldstrafen Stellung.
