Zusammenfassung: Der UVS hatte den Begriff der Einfriedung auszulegen und diesen iZm Voraussetzungen der Einfriedung hinsichtlich der Errichtung einer Lärmschutzwand an einer Grundstücksgrenze anzuwenden.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 7 Slbg. BauPolG
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