Zusammenfassung: Vorliegend war zu klären, ob eine siebenmalige unbewilligte Personenbeförderung mit einem Schneegeländefahrzeug als fortgesetztes Delikt zu beurteilen ist.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 lit f SportG Vorarlberg; § 22 VStG
Zusammenfassung: Vorliegend war zu klären, ob eine siebenmalige unbewilligte Personenbeförderung mit einem Schneegeländefahrzeug als fortgesetztes Delikt zu beurteilen ist.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 lit f SportG Vorarlberg; § 22 VStG
