§ 86 Abs 1 FPG
In vorliegendem Erkenntnis hatte der VwGH zu beurteilen, ob iZm Suchtgiftschmuggel für den vermeintlichen Eigenbedarf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt. Wie ist zu entscheiden wenn der Betroffene beweist, kein Suchtgift mehr zu konsumieren?

