§ 2 AuslBG; § 3 AuslBG; § 28 AuslBG
In gegenständlichem Fall hatte sich der VwGH mit dem Begriff des Gefälligkeitsdienstes unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles zu befassen. Welche Mitwirkungspflicht trifft den Betroffenen wenn es darum geht, den wahren wirtschaftlichen Gehalt eines Sachverhalts zu ermitteln?

