Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich der UVS mit der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des nicht selbst lenkenden Zulassungsbesitzers zu befassen. Kann eine Verpflichtung abgeleitet werden, sich über die ordnungsgemäße Abstellung des Fahrzeuges zu informieren?
Rechtsgrundlagen: § 2 ParkgebG Stmk; § 7 Abs 2 Grazer ParkgebV

