Zusammenfassung: Der UVS hatte Fragen iZm unerlaubten Ankündigungen und verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung zu thematisieren. Ist derjenige, der die Übertretung durch Überlassen des einschlägigen Ankündigungsmittels erst ermöglicht hat, zu strafen oder eher derjenige, der den Nutzen daraus zieht?
Rechtsgrundlagen: § 84 Abs 2 StVO; EG-VO 178/2002 Art 2

