Zusammenfassung: In vorliegendem Fall hatte der UVS zu klären, welche Mitwirkungspflicht des Empfängers bei der Zustellung zu eigenen Handen anzunehmen ist. Kann sich der Empfänger verschweigen, wenn er zu der Auskunft des tatsächlichen Zukommens aufgefordert wird?
Rechtsgrundlagen: § 22 AVG

