In vorliegender Sache hatte der EuGH den Fall einer türkischen Staatsbürgerin zu beurteilen, die 2000 im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Deutschland einreiste und dort einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Zu klären war mitunter, ob der entsprechende Aufenthaltstitel aufrecht bleibt, wenn iZm Art 6 Abs 1 BeschlussNr 1/80 des Assoziationsrats der entsprechende Aufenthaltszweck mittlerweile entfallen ist.

