Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Zulässigkeit der Einholung einer Lenkerauskunft zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Zulässigkeit der Einholung einer Lenkerauskunft zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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