Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob der Berufungswerber unzulässiger Weise dem Gewerbe der Prostitution in seiner zur Miete überlassenen Wohnung nachgeht.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 VStG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob der Berufungswerber unzulässiger Weise dem Gewerbe der Prostitution in seiner zur Miete überlassenen Wohnung nachgeht.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 VStG
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