Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Rechtswidrigkeit der Verleihung eines akademischen Titels zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 116 Abs 1 Z 3 Universitätsgesetz
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Rechtswidrigkeit der Verleihung eines akademischen Titels zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 116 Abs 1 Z 3 Universitätsgesetz
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