Zusammenfassung: Der VwGh hatte zu entscheiden, ob der Berufungsantrag eine Begründung enthielt.
Rechtsgrundlagen: § 63 Abs 3 AVG
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Zusammenfassung: Der VwGh hatte zu entscheiden, ob der Berufungsantrag eine Begründung enthielt.
Rechtsgrundlagen: § 63 Abs 3 AVG
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