Zusammenfassung: Der VwGH hatte zu entscheiden, ob in diesem speziellen Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre.
Rechtsgrundlagen: § 51e Abs 4 VstG
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Zusammenfassung: Der VwGH hatte zu entscheiden, ob in diesem speziellen Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre.
Rechtsgrundlagen: § 51e Abs 4 VstG
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